7681 und 8097); - G.________ (CHF 38‘376.00): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7683 und 8099); - AY.________ (CHF 57‘864.65): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7692 und 8103); Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 253‘612.00 an die Straf- und Zivilklägerin 1 verurteilt. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, da entweder nicht belegt ist, dass die Forderung fällig ist, oder ein Freispruch (fehlende Arglist) erfolgt ist. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.