Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 macht die C.________ AG im oberinstanzlichen Verfahren Forderungen in der Höhe von CHF 456‘605.05 geltend (pag. 8094 ff.). Die Zivilklage ist betreffend der folgenden Forderungen gegenüber den Kreditnehmern gutzuheissen: - BN.________ (CHF 57‘949.70): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7682 und 8098); - AB.________ (CHF 57‘249.85): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7689 und 8100); - M.________ (CHF 42‘171.80): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7681 und 8097); - G.______