124 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (pag. 7993, S. 156 der Entscheidbegründung). Die Zivilklägerin hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, keine Anträge gestellt und auch keine weiteren Belege eingereicht. Die Zivilklage ist daher in Anwendung von Art. 216 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.