50 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte haftet demnach den Geschädigten für die gesamte geltend gemachte und zugesprochene Forderung. Dass weitere Mitschädiger existieren, die teils namentlich nicht bekannt sind, schadet dabei nicht. Die Beteiligten haben untereinander Rückgriff, wobei der Umfang im richterlichen Ermessen liegt (Art. 50 Abs. 2 OR). 175. Zivilklage der Zivilklägerin E.________ AG Die Vorinstanz hat die Zivilklage der E.________ AG (heute E.________ AG) infolge unzureichender Begründung und Bezifferung gestützt auf Art. 216 Abs. 2