Durch die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten wurden die Banken dazu bewogen, den Kreditnehmern Kredite zu gewähren. Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden sind ebenfalls gegeben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er könne nicht zur Bezahlung des gesamten Schadens verurteilt werden, da die weiteren Schädiger nicht bekannt seien. Der Beschuldigte ist – sofern die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind – grundsätzlich ersatzpflichtig. Habe mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR).