Der Schaden ist dabei wie erwähnt durch die Zivilkläger zu belegen. Die Forderungen, welche die Zivilkläger gegenüber den Kreditnehmern bzw. gegenüber dem Beschuldigten haben, beruhen auf Vertrag. Rechtsgrund ist der Privatkreditvertrag. Die Zivilkläger haben zu belegen, dass die Forderung fällig ist, denn nur dann ist bereits ein zivilrechtlicher Schaden im Sinne von Art. 41 OR eingetreten. Fällig ist die Forderung erst dann, wenn die Bank vom Privatkreditvertrag zurückgetreten ist und die Rückzahlung des gewährten Kredits verlangt hat.