Vorliegend besteht – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt – der strafrechtlich relevante Schaden darin, dass die Darlehensforderung aufgrund der falschen Angaben erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Der Schaden, welcher im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden kann, entspricht jedoch nicht dem strafrechtlichen Schaden. Vorliegend ist daher zu prüfen, inwiefern zivilrechtlich tatsächlich (bereits) ein bezifferbarer Schaden eingetreten ist. Der Schaden ist dabei wie erwähnt durch die Zivilkläger zu belegen.