Einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers (KESSLER in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage Basel 2015, N 2c zu Art. 41 OR). Vorliegend besteht – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt – der strafrechtlich relevante Schaden darin, dass die Darlehensforderung aufgrund der falschen Angaben erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war.