123 Rechtliche Grundlage der vorliegend durch die Privatkläger geltend gemachten Forderungen ist Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Wer demnach einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung aus Delikt setzt kumulativ Folgendes voraus: