174. Allgemeines Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Gemäss Art.