Die Kammer erachtet die Vollverbüssung der Strafe daher nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe ist auf 10 Monaten festzulegen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 179 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). LII. Zivilpunkt