Er sass zudem bereits längere Zeit in Untersuchungshaft, was im Sinne der Spezialprävention bereits eine gewisse abschreckende Wirkung gezeigt haben dürfte. Schliesslich ist legalprognostisch positiv zu werten, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle gefunden und sich gemäss eigenen Angaben von seinem alten Umfeld, welches Delinquenz begünstigen würde, distanziert hat. Er verfügt zudem über die Unterstützung seiner Familie und von Freunden. Die Kammer erachtet die Vollverbüssung der Strafe daher nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten.