Der Beschuldigte hat vorliegend mehrfach und in erheblichem Masse delinquiert. Er hat sich zudem auch während hängigem Verfahren erneut strafbar gemacht (jedoch nicht im gleichen Bereich) und ist einschlägig vorbestraft. Es gilt jedoch zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits mehrere Jahre zurückliegen und der Beschuldigte in der Zwischenzeit älter und reifer geworden ist. Er sass zudem bereits längere Zeit in Untersuchungshaft, was im Sinne der Spezialprävention bereits eine gewisse abschreckende Wirkung gezeigt haben dürfte.