8118 f.). Beim Beschuldigten ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 171.3 Zwischenfazit Täterkomponente Die dargelegten Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 1 Monat leicht straferhöhend aus. 172. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als verschuldensangemessen.