Er ist weder geständig noch reuig, was jedoch sein Recht und daher neutral zu werten ist. Hingegen kann sein Verhalten – insbesondere auch die Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deuten nicht darauf hin, dass der Beschuldigte aus den Geschehnissen tatsächlich die gewünschten Lehren gezogen hat – auch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat. So wurde er am 21. April 2015 wegen mehrfacher Begünstigung und Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (pag. 8118 f.).