Er habe sich zumindest teilweise von seinem alten Umfeld abgewandt, dies jedoch darum, weil er sich in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren von einigen ehemaligen Kollegen verraten fühle (pag. 8126). Der Beschuldigte verfügt über Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine (pag. 8111). Der Beschuldigte ist zudem bezüglich der Urkundenfälschung und der Gehilfenschaft zu Veruntreuung betreffend Chevrolet Spark wegen Diebstahls vorbestraft (pag. 8118; vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz pag. 7989, S. 152 der Entscheidbegründung).