170. Asperation Veruntreuungen Die Strafe ist aufgrund der beiden Schuldsprüche wegen Veruntreuung angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Strafe ist zudem in Anwendung von Art. 25 StGB wegen Gehilfenschaft zu mildern. Sowohl Vorgehen als auch die Beweggründe sind mit den Betrugsdelikten vergleichbar. Es handelt sich dabei ebenfalls um Vermögensdelikte, welche im gleichen Zeitraum erfolgten. Die Kammer erachtet daher auch für die begangenen Veruntreuungen eine Freiheitsstrafe als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten.