Ihnen kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als notwendig, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Verschulden wiegt jedoch vorliegend aufgrund des Konnexes zu den Betrugsdelikten weniger schwer. Die Kammer erachtet für die Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als verschuldensangemessen, wobei hier aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu den Betrugsdelikten verhältnismässig hoch, um 50 %, zu asperieren ist. Asperiert sind damit 5 Monate Freiheitsstrafe anzurechnen.