Das Vertrauen wurde vorliegend insbesondere mit Blick auf die zahlreichen gefälschten Urkunden erheblich gestört. Der Beschuldigte bzw. seine Mittäter oder Gehilfen haben insbesondere solche Urkunden gefälscht, welchen im Rechtsverkehr eine grosse Bedeutung zukommt (Betreibungsregisterauszug und auch Lohnabrechnungen), und auf welche üblicherweise ohne weiteres vertraut wird bzw. vertraut werden darf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen die Fälschungsdelikte in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Betrugsdelikten. Ihnen kommt keine eigenständige Bedeutung zu.