169. Asperation Urkundenfälschung Die Strafe ist aufgrund der zahlreichen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Art. 251 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit von Urkunden als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Das Vertrauen wurde vorliegend insbesondere mit Blick auf die zahlreichen gefälschten Urkunden erheblich gestört.