168.5 Subjektive Tatkomponenten – Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war die Gefährdung bzw. Verletzung des betroffenen Rechtsguts gegeben und es sind keine Hinweise auf eine Zwangslage oder verminderte Schuldfähigkeit vorhanden (pag. 7986, S. 149 der Entscheidbegründung). Auch diese subjektive Tatkomponente ist neutral zu werten. 168.6 Zwischenfazit Für die gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikte (teils versucht begangen) erachtet die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als verschuldensangemessen.