Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles getan, um den Erfolg – also die Auszahlung der Kreditsumme – zu erwirken. Dennoch ist die Tatsache, dass es in 12 von 23 Fällen bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist, deutlich strafmindernd zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten sowie der teils versuchten Tatbegehung erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.