Dies zeigt sich denn auch darin, dass insbesondere die Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich finanziell geschädigt, die Strafund Zivilklägerin 2 jedoch in weitaus weniger grossem Ausmass beeinträchtigt wurde. Da vorliegend die Strafe für ein Kollektivdelikt zu bestimmen ist, welches sowohl vollendete als auch versuchte Delikte beinhaltet, ist die Strafminderung nach Art. 22 StGB bereits an dieser Stelle zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles getan, um den Erfolg – also die Auszahlung der Kreditsumme – zu erwirken.