Neutral zu werten ist schliesslich auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat zur Täuschung der Banken gefälschte Urkunden verwendet und sich damit tatbestandsmässig verhalten. Auch wenn die Opfermitverantwortung nicht zu einem Ausschluss der Tatbestandsmässigkeit geführt hat, ist doch festzuhalten, dass es den Kreditinstituten möglich gewesen wäre, eine genauere und sorgfältigere Überprüfung vorzunehmen. Dies zeigt sich denn auch darin, dass insbesondere die Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich finanziell geschädigt, die Strafund Zivilklägerin 2 jedoch in weitaus weniger grossem Ausmass beeinträchtigt wurde.