Verschuldenserhöhend ist weiter zu werten, dass der Beschuldigte einen erheblichen Aufwand betrieb und mit weiteren Personen – so mit K.________, aber auch anderen (teils unbekannten) Mittätern – zusammenarbeitete. Das Vorgehen war einigermassen professionell und routiniert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dürfen jedoch alle weiteren Faktoren, welche die Gewerbsmässigkeit begründen, nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Neutral zu werten ist schliesslich auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten.