146 Abs. 2 StGB zwischen einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Es sind vorliegend keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, kommt aufgrund der Höhe der Strafe ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 168.2 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs/Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Vorliegend ist von einer Deliktssumme von CHF 986'000.00 (CHF 410‘000.00 vollendeter Betrug;