168. Strafzumessung gewerbsmässige Betrugsdelikte 168.1 Strafrahmen Wie erwähnt, sind die (versuchten) Betrugsdelikte zu einer Tatgruppe zusammenzufassen, die Einsatzstrafe ist für dieses Kollektivdelikt zu bestimmen und anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen liegt gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zwischen einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.