das Formular 178 gefälscht hat, hat er die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht und damit die Haupttat der Veruntreuung gefördert. Der Beschuldigte handelt vorsätzlich, er wusste, dass mit dem gefälschten Formular eine Übertragung des Fahrzeugs stattfinden soll, welche nicht zulässig war, und er wollte dies durch seine Handlung ermöglichen. Der Beschuldigte handelte zudem in der Absicht, den Leasingnehmer insofern zu bereichern, als diesem die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Der Beschuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht. LI. Strafzumessung