keine weiteren objektiven Tatbestandselemente. Eine mögliche Schädigung des Treugebers ist nicht zu überprüfen, sondern in der Aneignung selbst enthalten (BGE 111 IV 19). Ausführungen zum Schaden erübrigen sich damit. Q.________ hat wissentlich und willentlich gehandelt und hat sich damit der Veruntreuung schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte zusammen mit K.________ das Formular 178 gefälscht hat, hat er die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht und damit die Haupttat der Veruntreuung gefördert.