Folglich ist A.________ auch im vorliegenden Fall wegen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig zu sprechen. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an und geht aufgrund der entsprechenden glaubhaften Aussagen von AG.________ wiederum davon aus, dass der Beschuldigte und K.________ als Team aufgetreten sind und die Abwicklung der Fälschung in arbeitsteiliger Zusammenarbeit zusammen vorgenommen haben (vgl. auch Ausführungen oben E. XLIX.161).