Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion kann in erster Linie auf die Ausführungen im zuvor dargestellten Fall verwiesen werden (vgl. Ziff. VI./3.2. und 3.3. hiervor). Hier wie dort erachtet das Gericht die Täterschaft von A.________ hauptsächlich aufgrund der glaubhaften Aussagen von AG.________ für erstellt. Da es in beiden Fällen um die Herstellung eines gefälschten Formulars ging, mit welchem der Code 178 (Halterwechsel verboten) aus den beiden Fahrzeugausweisen entfernt werden konnte, gilt in rechtlicher Hinsicht beide Male dasselbe.