Im Unterschied zum vorherigen Fall findet sich in den Akten nebst dem Formular, welches offenbar auf dem Laptop vom K.________ sichergestellt werden konnte (pag. 2882), auch dasjenige, welches vermutlich dem zuständigen Strassenverkehrsamt vorgelegt wurde (pag. 2881). Darauf lässt zumindest der Umstand schliessen, dass es nicht nur vom Leasinggeber, sondern auch vom Leasingnehmer mit Angabe des Datums unterzeichnet wurde.