Der Beschuldigte handelte zudem in der Absicht, den Leasingnehmer insofern zu bereichern, als diesem die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Der Beschuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht. L. Zu Ziffer 2.4 und 3.2 der Anklageschrift (Chevrolet Spark)