1 Abs. 1 StGB verlangt über die tatbestandsmässig umschriebene Handlung der Aneignung einer anvertrauten, fremden beweglichen Sache hinaus keine weiteren objektiven Tatbestandselemente. Eine mögliche Schädigung des Treugebers ist nicht zu überprüfen, sondern in der Aneignung selbst enthalten (BGE 111 IV 19). Ausführungen zum Schaden erübrigen sich damit. DP.________ handelte offensichtlich wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich und hat sich der Veruntreuung schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte zusammen mit K.