Subjektiv verlangen beide Tatvarianten (Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2) Vorsatz. Bei Ziff. 1 Abs. 2 muss sich der Vorsatz auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Weiter ist notwendig, dass die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung bestanden hat. Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangen sowohl die Veruntreuung von fremden Sachen (Ziff. 1 Abs. 1), als auch diejenige von Vermögenswerten (Ziff. 1 Abs. 2), obwohl Ziff. 1 Abs. 2 dies nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BSK StGB II-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Art. 138 N 113).