115 Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Art der Veruntreuung wird zusätzlich verlangt, dass dem Treugeber ein Vermögensschaden zugefügt wird (vgl. statt vieler Urteil BGer 6P.46/2004 vom 11. August 2004, E. 3.2; in diesem Sinne auch bereits BGE 111 IV 19 E. 5).