„Anvertraut“ ist nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b; BSK StGB II-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Art. 138 N 40).