Als Sonderdelikt kann in objektiver Hinsicht grundsätzlich nur Täter sein, wem eine fremde Sache oder Vermögenswerte anvertraut worden sind. Allerdings statuiert Art. 26 StGB, dass der Teilnehmer an einem Sonderdelikt nach dem (Sonder-)Delikt zu bestrafen ist, selbst wenn ihm die besondere Pflicht, welche die Strafbarkeit begründet oder erhöht, gar nicht obliegt. Somit ist auch eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung möglich.