Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung an. Auch wenn die Fälschung nicht durch den Beschuldigten selbst vorgenommen wurde, haben er und K.________ als Team zusammengewirkt. Beide sind als Mittäter zu sehen. Der Beschuldigte hat den Auftrag von AG.________ entgegengenommen und die Fälschung entweder selbst hergestellt oder bei seinem Mittäter K.________ in Auftrag gegeben. Gegen aussen ist er stets zusammen mit K.________ aufgetreten. K.________ hat zu keinem Zeitpunkt unabhängig vom Beschuldigten agiert, sondern diesen lediglich während dessen Ferienabwesenheit vertreten.