162. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung als erfüllt (pag. 7977 f., S. 140 f. der Entscheidbegründung). Vorliegend gilt als beweismässig erwiesen, dass A.________ (oder einer seiner Mittäter) ein Formular erstellt hat, welches es dem Fahrzeughalter ermöglicht hat, den Code 178 (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis des BMW X5 mit der Stammnummer .________ löschen zu lassen. Wenngleich das dem Strassenverkehrsamt eingereichte Löschformular nicht in den Akten ist, so geht aus demjenigen auf pag.