Vor diesem Hintergrund überzeugen denn auch die Aussagen von A.________ nicht, zumal sie im offenen Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von AG.________ und K.________ stehen. Für das Gericht steht die Täterschaft des Beschuldigten insgesamt ausser Frage. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die Verteidigung hat diesen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nichts entgegengesetzt. Die Aussagen von AG.________ sind glaubhaft. Er machte insbesondere am 15. August 2012 äusserst ausführliche und auch selbstbelastende Angaben. Im Folgenden werden die Aussagen von AG.________ – da diese insbesondere den