Im Rahmen der Beweiswürdigung kann zunächst festgehalten werden, dass die Aussagen von AG.________ vom 15. August 2012 klar, nachvollziehbar und daher glaubhaft sind. Mit diesen Aussagen belastete er A.________ (und K.________) schwer. Letzterer bestätigte den von AG.________ geschilderten Sachverhalt in den wesentlichsten Zügen und gab zudem an, dass sich das fragliche Formular unter den Sachen befunden habe, welche er vom Beschuldigten auf einem USB-Stick erhalten habe. Auch diese Aussagen sind glaubhaft, zumal K.________ seine eigene Beteiligung nicht in Abrede gestellt und sich somit selber belastet hat. Vor diesem Hintergrund überzeugen denn auch die Aussagen von A._