Auf Vorhalt der Vorwürfe gab K.________ zusammengefasst an, dass er am Verkauf des BMW X5 weder beteiligt gewesen sei noch davon profitiert hätte. Das gefälschte Formular habe sich wahrscheinlich auf dem Stick befunden, welchen er von „Z.________“ erhalten habe. So sei das Formular wohl auf seinen Laptop gelangt (pag. 2793, Zeile 129 ff.). In einer späteren Einvernahme berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass er den USB-Stick nicht von „Z.________“, sondern von A.________ erhalten habe. Weiter gab er zu, im Auftrag von A.________ und AG.________ geliefert zu haben, allerdings blieb er dabei, das gefälschte Formular nicht selber hergestellt zu haben (pag. 2795 f., Zeile 226 ff.).