161. Vorwurf gemäss Anklage, Beweismittel und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 7975 ff., S. 138-140 der Entscheidbegründung): A.________ habe gemeinsam mit K.________ im Auftrag von AG.________ mithilfe einer elektronischen Vorlage am Computer eine Totalfälschung eines Formulars 178 „Halterwechsel verboten“ für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5, Stamm-Nr. .________, hergestellt und die gefälschte Urkunde an AG.________ übergeben.