Der Beschuldigte handelte in der Absicht, so viele Kredite wie möglich zu vermitteln, da er damit eine Provision erhältlich machen und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. So hat der Beschuldigte seine Vermittlertätigkeit auch beworben und bewusst nach willigen, jedoch nicht kreditwürdigen Personen gesucht. Die deliktische Tätigkeit bzw. die (versuchten) Betrugsdelikte hat der Beschuldigte damit gewerbsmässig begangen. Er ist der (versuchten) gewerbsmässigen Tatbegehung schuldig zu sprechen.