Der Beschuldigte hat mit seiner deliktischen Tätigkeit einen erheblichen Gewinn erzielt. Während des Zeitraums, indem er deliktisch tätig war, ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit mangels anderer ersichtlicher Einnahmequelle davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt praktisch ausschliesslich aus diesen Einkünften bestritten hatte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, so viele Kredite wie möglich zu vermitteln, da er damit eine Provision erhältlich machen und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.