Dies rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass dem Deliktsbetrag bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit und bei der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120239 vom 15. Mai 2013, E. 5.2.1). Es ist daher von einer Deliktssumme von CHF 410‘000.00 (vollendet) sowie CHF 576‘000 (versucht), insgesamt ausmachend CHF 986‘000.00, auszugehen.