Es kann daher für diesen Zeitpunkt keine Wertberichtigungsquote festgelegt werden und es muss genügen festzustellen, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in derart hohem Masse gefährdet waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkommen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass dem Deliktsbetrag bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit und bei der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120239 vom 15. Mai 2013, E. 5.2.1).