111 Moment des Eintritts des Schadens völlig ungewiss ist, ob und wie viel die Geschädigten von ihrer Forderung wieder erhältlich machen können. Es kann daher für diesen Zeitpunkt keine Wertberichtigungsquote festgelegt werden und es muss genügen festzustellen, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in derart hohem Masse gefährdet waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkommen.