XLVIII. Gewerbsmässigkeit der Betrugsdelikte nach Art. 146 Abs. 2 StGB Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der gewerbsmässigen Tatbegehung schuldig gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.